Satzung
§1: Name, Rechtsform , Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Förderverein für das Karussell im Staatspark Hanau-Wilhelmsbad e.V.”. Sitz des Vereins ist Hanau. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§2: Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
Zweck des Vereins ist die Restaurierung, Wiederinbetriebname und Erhaltung des Karussells im Staatspark Hanau-Wilhelmsbad. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 51-68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3: Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden
§4: Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als zwölf Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es nach einmaliger Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Pflicht zur Zahlung des ausstehendes Beitrages bleibt bestehen.
§5: Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen
(vgl. § 2 der Satzung).
Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch den Tod
§6: Ausschluß
Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluß erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene schriftlich eine Stellungnahme ab, ist diese der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluß über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seiten des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.
§7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem /der
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister(in)
Geschäftsführer(in)
Zeugwart
sowie bis zu sechs Beisitzern
Vorstand im Sinne des BGB sind der / die 1. und 2. Vorsitzende sowie der / die Schatzmeister (in).
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung per Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Mitglied wünscht geheime Wahl. Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand kann Arbeitskreise berufen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen oder zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben dienen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden
§ 8: Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen, die den Abschluß zum 31.12 des Vorjahres überprüfen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahlperiode schließt sich der des Vorstandes an.
§9: Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand i.S. des BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich (§26 BGB). Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlußfassung gelten die §§ 28.1 und 32 BGB.
§10: Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden neu: sollen nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe vor Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
§11: Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat der/die 1.Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Neu: zwei Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung muß den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen. Die Einberufung kann auch in der regionalen Presse öffentlich bekanntgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist nach fristgerechten Einladung beschlußfähig.
§12: Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden geleitet. Ist diese/dieser verhindert, muß die Leitung durch den/die 2. Vorsitzende erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein(e) Tagungsleiter(in) gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muß diese ausgeführt werden. Ein Beschluß ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlußfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
Ausgaben des Vereins, die die Summe von TEUR 10 übersteigen, müssen von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§13: Protokollierung der Mitgliederversammlung
Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom/von der Versammlungsleiter(in) und vom/von dem/der Geschäftsführer (in) zu unterschreiben.
§14: Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an des Land Hessen, vertreten durch die Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten, zur Erhaltung des Staatsparkes Hanau-Wilhelmsbad, insbesondere zur Erfüllung des Vereinszweckes gemäß § 2 der Satzung. Das Land Hessen muß das ihm zugefallene Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte (hier: gemeinnützige) Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden.
§15: Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Fördervereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten der Mitglieder für Zwecke des Fördervereins gespeichert, übermittelt und verändert.
Jeder Betroffene hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn Sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit oder deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
Mitgliedern und Mitarbeitern des Fördervereins und sonst für den Förderverein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o.g. Personen aus dem Förderverein hinaus
Satzung vom 23.04.1998, geändert am 18.05.2000, geändert 25.06.2007
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind alle früheren Satzungen des Fördervereins aufgehoben.